Kaffeevollautomaten zählen in vielen Unternehmen zu unverzichtbaren Arbeitsalltagsbegleitern. Doch wie lang ist eigentlich die Nutzungsdauer von Kaffeevollautomaten und wie sind sie von der Steuer absetzbar? Wir werfen einen genaueren Blick drauf.

Kaffeemaschinen, insbesondere Kaffeevollautomaten, sorgen allgegenwärtig für aromatischen Kaffeegenuss am Arbeitsplatz. Dabei sollten Sie die Nutzungsdauer für Ihren Kaffeevollautomaten nicht aus den Augen verlieren. Denn angeschaffte Kaffeevollautomaten lassen sich steuerlich absetzen und sind damit nach einigen Jahren vollständig abgeschrieben. Somit bieten Sie Ihren Mitarbeitenden, Kund:innen oder Gästen leckeren Kaffeegenuss und sparen währenddessen bares Geld.

Abschreibungsdauer von Kaffeevollautomaten

Die Nutzungsdauer von Kaffeevollautomaten lässt sich auch in Abschreibungsdauer übersetzen. Dieser Begriff beschreibt die Zeitspanne zwischen dem Kauf des Geräts und dem Ende der betrieblichen Nutzung. Gemäß der allgemeinen Abschreibungstabellen, wie beispielsweise der amtlichen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung), werden Kaffeevollautomaten, die zwischen 801 und 1.000 Euro kosten, als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) betrachtet. Das bedeutet, dass sie als Sammelposten oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Hierzulande beträgt die übliche Abschreibungsdauer für GWG(-Sammelposten) fünf Jahre.

Produkte bis 800 Euro lassen sich sofort abschreiben oder zu einem Teil des Sammelpostens machen. Liegen die Anschaffungskosten über 1.000 Euro, muss der Kaffeevollautomat über die angegebene Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Wann kann man einen Vollautomaten absetzen?

Wichtig für die Abschreibung – und damit einer Erleichterung Ihrer Steuerlast – ist, dass der Automat oder die Maschine ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden. Außerdem muss ein tatsächlicher Nutzen nachgewiesen werden. Zum Beispiel durch eine höhere Zufriedenheit der Mitarbeitenden oder einer gesteigerten Produktivität. Nicht nur der Anschaffungspreis, auch die laufenden Kosten sind absetzbar. Darunter versteht man den Stromverbrauch, den Kauf von Kaffeebohnen, Zucker, Milch, Kaffeetassen und allem weiteren, was zum Kaffeetrinken benötigt wird. Ein Kaffeevollautomat muss während seiner Nutzungsdauer zudem regelmäßig gewartet werden. Auch diese Betriebsausgaben sind steuerlich absetzbar.

Kaffeevollautomaten kaufen, mieten oder leasen?

Kaffeevollautomaten fürs Büro oder größere Betriebe sind üblicherweise keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, da sie deutlich teurer sind. Damit ist die Investition bei der Anschaffung relativ hoch – und die Frage, ob es nicht auch eine Maschine zur Miete oder Leasing statt Kauf sein könnte, nicht unwichtig. Während der Kauf eines Geräts oftmals mit erheblichen einmaligen Ausgaben verbunden ist, ist die Möglichkeit, einen Kaffeevollautomaten von Lavazza zu mieten, eine attraktive Alternative. Ihre Ausgaben sind besser planbar, da Sie genau wissen, wie viel Sie jeden Monat für die Nutzung des Automaten bezahlen müssen. Das erleichtert die Budgetierung und vermeidet unerwartete Kosten für Reparaturen oder Wartungen. Letzteres übernehmen wir auf Wunsch übrigens gern für Sie – so funktioniert Ihr Kaffeevollautomat stets einwandfrei und zusätzliche Kosten für Reparaturen oder Ersatzteile entfallen.

Kaffeevollautomaten von Lavazza – für die geschmackvolle Pause

Eins ist klar: Kaffeegenuss und (produktive) Arbeit gehen Hand in Hand. Eine Kaffeemaschine oder ein Kaffeevollautomat ist daher für die meisten Betriebe essenziell. Die Entscheidung zwischen Kauf und Miete hängt dabei jedoch von Ihren individuellen Bedürfnissen und Umständen des Unternehmens ab. Wir beraten Sie gern, welcher unserer Heißgetränkeautomaten am besten zu Ihren Anforderungen passt.